• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Strafbare Insolvenzverschleppung eines GmbH-Geschäftsführers

Die Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung durch den GmbH-Geschäftsführers kann bereits durch die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags vermieden werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft genügt die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags durch den GmbH-Geschäftsführer zur Vermeidung einer strafbaren Pflichtverletzung. Dabei ist der bloße rechtzeitige Konkursantrag ausreichend, um die strafbefreiende Wirkung herbeizuführen. Es ist nicht notwendig, dass gleichzeitig ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen beigefügt werden, aus denen der Konkursantrag erkennbar ist.

Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, ist eine selbständige, von der Pflicht zur Stellung des Konkursantrags unabhängige konkursrechtliche Verpflichtung. Es lässt sich keiner gesetzlichen Regelung entnehmen, dass der Konkursantrag unzulässig ist, wenn Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, eine Übersicht über die Vermögensmasse oder sonstige Unterlagen nicht durch den Geschäftsführer vorgelegt werden.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
  • Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
  • Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz