• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Sonderabschreibung im Jahr der Betriebseröffnung

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffung auch dann akzeptiert, wenn kein Existenzgründer-Status besteht.

Die Finanzverwaltung folgt der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Dieser hatte entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass Sie Sonderabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen können, wenn Sie kein Existenzgründer sind und Sie keine Ansparrücklage bilden konnten. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen: Das BFH-Urteil ist in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung besteht nicht.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
  • Fiskus nimmt Influencer ins Visier
  • Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz