• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Geschäftsführerhaftung bei interner Zuständigkeitsvereinbarung

Trotz einer abweichenden internen Zuständigkeitsvereinbarung haften alle Geschäftsführer für Steuerschulden einer GmbH.

Es ist allgemeine Praxis, dass bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH intern bestimmte Zuständigkeiten vereinbart werden. Eine solche schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft in anderen Bereichen entlastet sind.

Eine solche Vereinbarung bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschäftsführer sich nicht - zumindest oberflächlich - auch um die Bereiche seiner Kollegen kümmern muss. Vielmehr muss er sich davon überzeugen, dass die anderen Geschäftsführer ihre Aufgaben pflichtgemäß wahrnehmen. Keineswegs kann er sich darauf berufen, dass er nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die ordnungsgemäße Erledigung der entsprechenden Angelegenheiten durch die anderen Geschäftsführer zu überwachen.

Beispiel: A, B und C waren Geschäftsführer der ABC-GmbH. A war für die Kundenbetreuung zuständig, B für die Fertigung und C alleine für die steuerlichen Angelegenheiten. Nachdem die ABC-GmbH zahlungsunfähig geworden ist, nimmt das Finanzamt die Geschäftsführer A, B und C für die Steuerschulden der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch.

An einer Haftung ändert in diesem Fall auch die Zuständigkeitsvereinbarung nichts. A und B hätten C überwachen müssen. Auch die fehlende Kenntnis von steuerlichen Angelegenheiten - so der Bundesfinanzhof - spricht nicht gegen die Haftungsinanspruchnahme von A und B. Denn A und B hätten das Amt des Geschäftsführers nicht übernehmen dürfen, wenn sie dazu fachlich nicht in der Lage sind. Erkennt der Geschäftsführer dies erst später, muss er das Amt sofort niederlegen.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
  • Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
  • Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz