• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Schulhund als Arbeitsmittel

Ob die Aufwendungen für einen Hund, der auch als Schul- oder Therapiehund eingesetzt wird, steuerlich abziehbar sind, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Mehrere Finanzgerichte haben sich in letzter Zeit mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Schul- oder Therapiehund zu Werbungskosten bei einem Lehrer führen kann. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen Werbungskostenabzug generell abgelehnt hat, haben das Finanzgericht Düsseldorf und das Finanzgericht Münster zumindest einen teilweisen Werbungskostenabzug zugelassen. Einig sind sich die Gerichte darin, dass der Schulhund einer Lehrerin nicht mit dem Diensthund eines Polizisten vergleichbar ist, weil der Polizeihund dem Dienstherrn gehört und vom Polizisten lediglich betreut wird.

Der Schulhund wird dagegen nicht nur dienstlich, sondern auch privat "genutzt". Daher sind die Kosten aufzuteilen und nur der dienstliche Nutzungsanteil führt zu Werbungskosten. Diesen Anteil hat ein Gericht mit 50 %, ein anderes Gericht mit einem Drittel angesetzt. Die Ausbildung zum Therapiehund im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen tiergestützten Pädagogik ist allerdings in jedem Fall in voller Höhe abziehbar, weil eine private Veranlassung dafür ausgeschlossen ist.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022
  • Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug
  • Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs trotz Dienstwagens

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz