• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Verlustvortrag verfällt bei vorweggenommener Erbfolge

Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann eine vorweggenommene Erbfolge dazu führen, dass der bisher festgestellte Verlustvortrag verfällt.

Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen, verfällt der bisher festgestellte Verlustvortrag. Dieser Untergang des Verlustvortrags greift nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch bei einer vorweggenommenen Erbfolge. Lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung seien explizit ausgenommen. Zwar hat die Finanzverwaltung in einer Verwaltungsanweisung auch eine vorweggenommene Erbfolge ausgenommen, aber diese Ausnahme steht so nicht im Gesetz, meint das Gericht.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
  • Fiskus nimmt Influencer ins Visier
  • Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz