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Wahl der getrennten Veranlagung als Gestaltungsmissbrauch

Auch wenn eine getrennte Veranlagung zur Folge hat, dass das Finanzamt beim insolventen Ehegatten die Steuernachforderung nicht realisieren kann, ist die Wahl der getrennten Veranlagung nicht immer ein Gestaltungsmissbrauch.

Die Wahl der getrennten Veranlagung kann ein Gestaltungsmissbrauch sein, wenn beispielsweise bei einem Ehepartner ein Steuererstattungsanspruch entsteht, während der andere Ehepartner Steuern nachzahlen müsste, die sich aber wegen der Insolvenz dieses Ehepartners nicht realisieren lassen. Genau so einen Fall hatte das Finanzgericht Münster vorliegen, entschied aber zu Gunsten der Eheleute. Das Gericht meint nämlich, dass die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten zumindest dann kein Gestaltungsmissbrauch ist, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz des Ehegatten noch nicht absehbar war. In dem Fall hatten die Eheleute bereits seit 20 Jahren die Lohnsteuerklassen III und V gewählt.


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