• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Huk Steuerberatung

Huk Steuerberatung

Katharina Huk

  • Startseite
  • Person
  • Kompetenzen
  • Aktuell
  • Kontakt

Aktuell



Rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung

Die rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist grundsätzlich möglich.

Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert, ist eine Änderung der Kindergeldfestsetzung notwendig. Grundsätzlich ist auch eine rückwirkende Änderung möglich. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Zu beachten ist hier jedoch, dass eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung sofort nach Bekannt werden der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen hat.

Die Familienkasse muss im ersten Änderungsbescheid alle rechtlich gebotenen Folgerungen ziehen. Das heißt, dass sie im ersten Änderungsbescheid auch zuviel geleistetes Kindergeld gleich zurückverlangen muss. Der erste Änderungsbescheid verbraucht nämlich die Änderungsbefugnis für die Vergangenheit. Ein zweiter Änderungsbescheid ist nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich.


Eine Seite zurück
Zurück zur Übersicht

Neueste Artikel

  • Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
  • Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
  • Der Wachstumsbooster kommt

Newsletter

Footer

Katharina Huk

Steuerberaterin
Wentorfer Str. 15
21029 Hamburg

M +49 (0)1511-6133782
T +49 (0)40-181011420
F +49 (0)40-181011429
kh@huk-steuerberatung.de

Rechtliches

  • Impressum
  • Datenschutz