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Verwendung von Darlehensmitteln entscheidend für Abziehbarkeit

Wird ein Überziehungskredit vor der Wertstellung eines langfristigen Darlehens vorübergehend mit Eigenmitteln ausgeglichen, sind die Zinsen für das Darlehen selbst nicht abziehbar.

Ein Anleger kaufte sich Anteile an einem Immobilienfonds, die er fremdfinanzieren wollte. Weil der Bankkredit noch auf sich warten ließ, finanzierte er die Anteile zunächst mit dem Dispokredit seines Girokontos. Die Darlehen für die Anteile wurden dem Konto dann zwei Monate später gutgeschrieben. Das Problem dabei: Zwischen dem Kauf der Anteile und der Wertstellung der Darlehen hatte er das Konto vorübergehend mit Eigenmitteln ausgeglichen. Die wurden zwar schon drei Tage später wieder für eine andere Investition abgezogen, aber nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist diese erneute Überziehung des Kontos dann nicht mehr auf den Beteiligungserwerb zurückzuführen. Damit sind die Darlehenszinsen auch nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, denn das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel ab.


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