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Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

In einer Verordnung konkretisiert der Fiskus seine Vorstellungen über erweiterte Nachweispflichten in Auslandsgeschäften.

Das deutsche Steuerrecht hat mit der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung ein neues Wortmonster geboren. Am 18. September hat der Bundesrat diese Verordnung verabschiedet, die die im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vorgesehenen Mitwirkungs- und Nachweispflichten konkretisieren soll. Im Einzelnen enthält die Verordnung folgende Vorgaben für den Geschäftsverkehr mit Ländern, die keine steuerlich relevanten Informationen nach OECD-Standard erteilen wollen:

  • Einnahmen dürfen nur dann durch Betriebsausgaben oder Werbungskosten gemindert werden, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.

  • Bei Geschäftbeziehungen zu nahe stehenden Personen müssen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden.

  • Für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten müssen umfassende Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Die Aufzeichnungen müssen Angaben enthalten über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen, genutzte Wirtschaftsgüter (auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente), gewählte Geschäftsstrategien, die von den Beteiligten ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken, Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, sowie - wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist - alle natürlichen Personen, die Gesellschafter dieser Gesellschaft sind. All diese Angaben sind zu machen, sobald die Umsätze mit einem Geschäftspartner 10.000 Euro im Jahr erreichen.

  • Und schließlich muss derjenige, der Geschäftsbeziehungen zu Banken in diesen Staaten unterhält, oder für den das Finanzamt die Vermutung hat, dass solche Geschäftsbeziehungen bestehen, den Banken erlauben, dem deutschen Fiskus alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und das Finanzamt bevollmächtigen, diese Auskünfte auch einzufordern.

Vergleichbare Nachweispflichten gelten auch für Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden.


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