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Huk Steuerberatung

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Katharina Huk

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Selbständige und Unternehmer

Nießbrauchvorbehalt führt zur Aufdeckung stiller Reserven
Ein Nießbrauchvorbehalt des bisherigen Inhabers an der wesentlichen Betriebsgrundlage verhindert eine steuerneutrale unentgeltliche Betriebsübertragung.
Zinssatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verfassungswidrig hoch ist.
Privatnutzung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk
Für den Privatverbrauch der Wärme aus einem betrieblichen Blochheizkraftwerk ist nicht automatisch der durchschnittliche Fernwärmepreis anzusetzen.
Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar
Die gesetzliche Regelung für den Steuererlass auf Sanierungsgewinne gilt nur für neue Fälle, weil Altfälle weiter unter den Sanierungserlass fallen sollten. Das hat der Bundesfinanzhof nun aber ausgeschlossen.
Abzugsverbot für häuslichen Behandlungsraum eines Arztes
Ein Notfall-Behandlungsraum im Privathaus ohne separaten Eingang fällt unter das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.
Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers
Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überarbeitet.
Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten
Wird ein Arbeitszimmer auch teilweise im Rahmen von Einkünften verwendet, die den Werbungskostenabzug ausschließen, reduziert sich dadurch nicht der jährliche Höchstbetrag von 1.250 Euro für die abziehbaren Kosten.
Zwangsbeitrag zur IHK ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen den Zwangsbeitrag zur IHK abgewiesen.
Name als wesentliche Betriebsgrundlage
Wird der Name nicht zusammen mit dem Unternehmen verkauft, sondern nur an den Käufer lizensiert, ist der Erlös aus der Veräußerung des Betriebs nicht steuerbegünstigt.
Pauschalsteuer auf Geschenke
Zwar zählt die Übernahme der Pauschalsteuer auf Geschenke ebenfalls als Geschenk, die Finanzämter sollen aber weiterhin nur das eigentliche Geschenk auf die jährliche 35 Euro-Grenze anrechnen.
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Katharina Huk

Steuerberaterin
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